D&O-Versicherung: Wann Geschäftsführer privat haften
Warum die GmbH den Geschäftsführer nicht vor der persönlichen Haftung schützt, und welche Rolle die D&O-Versicherung dabei spielt.
Viele Geschäftsführer glauben, die GmbH sei eine Schutzmauer um ihr Privatvermögen. Genau hier liegt das teuerste Missverständnis meiner Beratung: Für eigene Pflichtverletzungen haftet ein Geschäftsführer persönlich, mit dem privaten Konto, dem Haus, dem Ersparten. Ich erkläre Ihnen in Ruhe, wann das passiert und was eine D&O-Versicherung dabei wirklich leistet.
Das teure Missverständnis: GmbH ist nicht gleich Privatschutz
Der Name sagt es schon: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Aber diese Beschränkung gilt für die Gesellschaft, nicht automatisch für die Person, die sie führt. Richtig ist: Die GmbH haftet mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Das schützt Sie als Gesellschafter vor den Schulden des Unternehmens.
Was es nicht schützt, ist genau der Punkt, der in meinen Gesprächen für Stille sorgt: die persönliche Haftung des Geschäftsführers für eigene Fehler. Sobald Sie als Organ der Gesellschaft eine Pflicht verletzen und daraus ein Schaden entsteht, steht nicht die GmbH allein gerade. Dann kann es Ihr Privatvermögen treffen.
Paragraf 43 GmbHG: Warum der Geschäftsführer persönlich haftet
Die rechtliche Grundlage ist nüchtern und seit Langem klar. Nach Paragraf 43 GmbHG muss ein Geschäftsführer die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anwenden. Tut er das nicht und verletzt seine Pflichten, haftet er der Gesellschaft für den entstandenen Schaden persönlich und unbeschränkt. Unbeschränkt bedeutet hier: ohne eine gesetzliche Obergrenze und ohne den Schutzschirm der beschränkten Haftung.
Pflichtverletzungen sind dabei selten dramatische Einzelfälle. Es sind oft Alltagsentscheidungen: eine Zahlung, die in der Krise nicht mehr hätte fließen dürfen, eine verspätete Reaktion auf Liquiditätsprobleme, ein übersehener Vertrag, eine Investition ohne ausreichende Prüfung. Niemand handelt böswillig. Aber die Sorgfaltspflicht misst nicht die Absicht, sondern das Ergebnis am Maßstab eines ordentlichen Kaufmanns.
Angenommen, ein Geschäftsführer gibt in einer angespannten Phase noch Bestellungen frei, in der Annahme, ein erwarteter Zahlungseingang werde alles wieder ausgleichen. Bleibt dieser Eingang aus und entsteht der Gesellschaft daraus ein Schaden, kann ihm später vorgehalten werden, er habe die Lage nicht sorgfältig genug geprüft. Das ist ein bewusst gewähltes Beispiel und kein echter Mandant, aber es zeigt, wie nah Pflichtverletzung und normaler Geschäftsalltag beieinanderliegen.
Was eine D&O-Versicherung leistet
Genau für diese Lücke gibt es die D&O-Versicherung. D&O steht für Directors and Officers, im Kern ist es eine Vermögensschadenhaftpflicht für die Organe eines Unternehmens. Versichert sind Geschäftsführer, Vorstände, Aufsichtsräte und Prokuristen.
Eine D&O leistet zwei Dinge, die ich gern getrennt erkläre, weil das eine oft unterschätzt wird:
- Abwehrschutz: Wird ein Anspruch gegen Sie erhoben, der unberechtigt ist, übernimmt die Versicherung die Abwehr. Das ist in der Praxis oft der wichtigste Teil, denn auch ein unbegründeter Vorwurf zieht Anwälte, Gutachter und Gerichtskosten nach sich.
- Schadenersatz: Stellt sich heraus, dass der Anspruch berechtigt ist, ersetzt die Versicherung den Schaden im Rahmen der vereinbarten Bedingungen, statt dass Sie privat dafür einstehen.
Ein Punkt, der bei Vertragsende leicht übersehen wird, ist die Nachhaftung. Eine gute D&O wirkt auch nach Ihrem Ausscheiden weiter, denn Pflichtverletzungen werden oft erst Jahre später entdeckt. Deshalb schaue ich mit Ihnen besonders auf die Nachmeldefristen. Wer ausscheidet und keinen ausreichenden Nachhaftungsschutz hat, steht später unter Umständen ohne Deckung da, obwohl der Fehler aus der aktiven Zeit stammt.
Innenhaftung: der häufigste Fall in Deutschland
Viele stellen sich vor, ein wütender Kunde oder Lieferant ziehe den Geschäftsführer vor Gericht. Das gibt es, es ist die sogenannte Außenhaftung. In Deutschland ist aber ein anderer Fall der häufigste: die Innenhaftung. Dabei nimmt die Gesellschaft selbst ihren eigenen Geschäftsführer in Regress.
Das klingt zunächst seltsam, ist aber logisch. Nach einem Geschäftsführerwechsel, bei einem neuen Gesellschafter, in der Insolvenz oder wenn ein Insolvenzverwalter die Vergangenheit prüft, schaut jemand mit frischem Blick auf alte Entscheidungen. Findet er eine Pflichtverletzung, ist die Gesellschaft sogar gehalten, den Schaden beim Verantwortlichen einzufordern. Aus dem Kollegen von gestern wird so der Anspruchsteller von heute. Genau dieser Fall lässt sich mit der GmbH-Struktur nicht abfedern, wohl aber mit einer passenden D&O.
Wichtig ist mir, dass Sie das richtig einordnen: Die Innenhaftung ist kein Misstrauensvotum gegen Sie persönlich, sondern oft schlicht eine Pflicht der Gesellschaft, berechtigte Ansprüche geltend zu machen. Umso ruhiger lässt es sich führen, wenn für genau diesen Fall eine Deckung steht, die im Ernstfall sowohl die Abwehr als auch einen berechtigten Ersatz übernimmt.
Neu: NIS2 und die persönliche Cyber-Verantwortung der Geschäftsleitung
Ein Thema, das gerade an Bedeutung gewinnt, ist die EU-Richtlinie NIS2 zur Cybersicherheit. Sie nimmt die Geschäftsleitung betroffener Unternehmen direkt in die Pflicht: Sie muss Risikomaßnahmen umsetzen und deren Einhaltung überwachen. Kommt sie dem nicht nach, kann sie dafür persönlich in die Verantwortung genommen werden. Cybersicherheit ist damit keine reine IT-Frage mehr, sondern eine Aufgabe der Chefetage.
Und jetzt der Teil, den ich Ihnen ehrlich sagen muss, auch wenn andere gern Druck aufbauen: NIS2 gilt nicht für alle. Die Richtlinie betrifft bestimmte Sektoren und greift erst ab bestimmten Unternehmensgrößen. Ob Ihr Betrieb darunterfällt, lässt sich nicht pauschal beantworten, sondern hängt von Branche und Größe ab. Deshalb prüfe ich das mit Ihnen konkret, statt Ihnen ein Risiko einzureden, das Sie vielleicht gar nicht trifft. Fallen Sie unter NIS2, gehört die Frage der persönlichen Haftung allerdings ganz oben auf die Liste.
Mein Fazit
Als unabhängiger Makler bin ich an keinen Versicherer gebunden und habe über die Versicherer und Maklerpools Zugang zu einer breiten Auswahl an D&O-Lösungen. Mir geht es nicht darum, Ihnen Angst zu machen, sondern Klarheit zu geben: Die GmbH schützt Ihr Unternehmen, aber sie schützt Sie als Geschäftsführer nicht vor der eigenen persönlichen Haftung. Ob eine D&O für Sie sinnvoll ist und wie sie aussehen sollte, klären wir am besten in einem ruhigen Gespräch über Ihre konkrete Situation.